Die zulässige Klage ist auch begründet.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Ohne die Betreuung ihrer Kinder hätte die allein erziehende Klägerin nicht an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen können. Jedenfalls in den Schulferien, an Krankheitstagen und während der Praktikumsphase war eine Betreuung der Kinder unumgänglich.
Sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Übernahme der von ihr pro Kind geltend gemachten 130,00 Euro monatlich. Denn § 83 SGB III bestimmt als Rechtsfolge die Übernahme von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 130,00 € monatlich je Kind. § 83 SGB III ist in der hier anzuwendenden Fassung durch das Gesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4604) mit Wirkung vom 1. Januar 2003, wie der gesamte Sechste Abschnitt des SGB III, in dem die Förderung der beruflichen Weiterbildung normiert ist, neu gefasst worden. Dabei ist § 83 SGB III als Nachfolgenorm des § 85 SGB III a. F., der mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch das Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) in Kraft getreten ist und in dem nach Außer Kraft-Treten des § 45 AFG der Anspruch auf Übernahme von Kinderbetreuungskosten für Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen normiert war, geändert worden.
Nach § 85 SGB III a. F. konnten Kosten für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitnehmers bis zu 120,00 Deutsche Mark, in Härtefällen sogar bis zu 200,00 Deutsche Mark je Kind übernommen werden. Nachdem mit Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Beträge in Deutscher Mark durch die Angabe in Euro ersetzt wurde, erfolgte mit Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung vom 2. Januar 2002 eine Erhöhung der Kinderbetreuungskosten auf bis zu 130,00 €. Gleichzeitig entfiel die Härtefallregelung des § 85 Satz 2 SGB III a. F. Mit der Neufassung des § 83 SGB III mit Wirkung zum 1. Januar 2003 sind dann die Worte „bis zu" gestrichen worden. Aus Vereinfachungsgründen werden seitdem Kinderbetreuungskosten in Höhe von regelmäßig 130,00 € je Kind übernommen (BT-Drucks. 15/25 S. 30). Der Gesetzgeber hat mithin die bisherige Höchstbetragsregelung mit dem Ziel der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens durch eine einheitliche Pauschale ersetzt. Denn die angestrebte Verwaltungsvereinfachung lässt sich sinnvoll nur mit einer Pauschalierung erreichen, bei der die Sachbearbeitung nicht die tatsächlich angefallenen Kosten in jedem Einzellfall prüfen muss. Im Übrigen bringt diese Auslegung § 83 SGB III in Übereinstimmung mit den weiteren, im Sechsten Abschnitt des SGB III ebenfalls als pauschale Kostenübernahme ausgestalteten Regelungen der §§ 81 und 82 (Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007, L 28 AS 1076/07, juris, Rn. 19 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese nicht im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung allein die Kinderbetreuungskosten für die Tage übernehmen, an denen die Klägerin ihre Kinder nicht auch selber betreuen könnte. Das dem Leistungsträger nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II eingeräumte Ermessen ist auf ein Entschließungsermessen beschränkt, welches sich auf das „ob" der Leistung bezieht. Der Beklagten steht jedoch kein Auswahlermessen dahingehend zu, in welchen Umfang und in welcher Höhe Kinderbetreuungskosten zu erstatten sind (so Sozialgericht Berlin, Urteil vom 15. November 2006 - S 102 S 4364/06 - und Niewald a.a.O., § 4 Rn. 398 unter Aufgabe der noch in Gagel, a.a.O., § 77 Rn. 99 vertretenen Auffassung, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007, L 28 AS 1076/07; Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). Ein solches dem Leistungsträger zukommendes Auswahlermessen ist mit der Pauschalierung in § 83 SGB III und der damit verbundenen gesetzgeberischen Absicht, das Verwaltungsverfahren zur Übernahme von Kinderbetreuungskosten zu vereinfachen, nicht zu vereinbaren.
Sofern also, wie vorliegend, Kinderbetreuungskosten während der Dauer der Maßnahme anfallen und die Beklagte sich grundsätzlich zur Übernahme von Kinderbetreuungskosten bereit erklärt hat, ist sie verpflichtet den Pauschalbetrag in Höhe von 130,00 Euro zu gewähren. Teilweise hat die Beklagte dies bereits ebenso gesehen und der Tochter der Klägerin deswegen für die Monate März und Mai bereits den vollen Pauschalbetrag ausgezahlt. Dies muss entsprechend für die übrigen Monate und den Sohn der Klägerin gelten, da eine Differenzierung nach der Art der Betreuung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.