In § 25 SGB X ist die Akteneinsicht für Beteiligte festgelegt. Auf Wunsch des Alg II Empfängers muss das Jobcenter ihm Einsicht in seine Akte gewähren. Er kann Abschriften anfertigen oder gegen Kostenerstattung Kopien verlangen. Sie sollten sich einen Termin geben lassen, da Akteneinsicht nicht während der normalen Öffnungszeiten gewährt wird.
Das Jobcenter muss auf Antrag Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Sozialdaten geben (§ 83 SGB X Abs. 1). Sozialdaten sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person (§ 67 Abs. 1 SGB X), die vom Jobcenter erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Auskunftsrecht schließt ausdrücklich auch Sozialdaten in Akten ein. Damit haben Sie ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht.
Insbesondere können Sie Ihre Akte einsehen, soweit dern Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 25 Abs. 1 SGB X). Wenn Sie also z.B. Widerspruch einlegen wollen oder Klage am Sozialgericht einreichen wollen. Sie dürfen Abschriften machen bzw. Teile der Akten vom Amt kopieren lassen (§ 25 Abs.5 SGB X). Für Kopien kann die Behörde Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen.
Das Jobcenter ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.
Die Kosten für die Anfahrtswege und Kopien werden durch das Jobcenter nicht getragen.