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Hartz 4

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Nachrichten

Prozesskostenhilfe bei Bagatell Beträgen (Streitwert gering)

geschrieben von Administrator am Mittwoch, 22. Februar 2012, 06:28

In einem sozialgerichtlichen Verfahren kann Prozesskostenhilfe nicht allein wegen eines geringen Streitgegenstandes abgelehnt werden. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Wege der Prozesskostenhilfe ist erforderlich, wenn zwischen den Parteien den Fähigkeiten und Kenntnissen der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Das ist bei einer Behörde mit rechtskundigen Prozessvertretern der Fall, wenn die Partei nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. So entschied das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 24.03.2011 unter Aktenzeichen 1 BvR 2493/10

Jobcenter darf Vermieter nicht über Hartz IV Bezug informieren

geschrieben von Administrator am Dienstag, 21. Februar 2012, 09:30

Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil vom 25.01.2012 unter Aktenzeichen B 14 AS 65/11 R den Sozialdatenschutz beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II gestärkt.

In dem zur Entscheidung gekommenen Fall hatte das Jobcenter die Übernahme einer Mietkaution nach einem Umzug abgelehnt und die Leistungsbezieher auf die Mietkaution des noch bewohnten Hauses verwiesen. Um den Termin für die Rückzahlung der beim alten Vermieter hinterlegten Kaution sowie der Höhe zu ermitteln, wandte sich das Jobcenter direkt an den bisherigen Vermieter.

Bald darauf habe das ganze Dorf gewusst, dass sie Hartz-IV-Empfänger sind, klagte die Familie. Sie seien "Hohn und Spott" ausgesetzt gewesen. Gegen diese Kontaktaufnahme, bei der die Sachbearbeiter gegenüber dem Vermieter preisgab, dass dessen Mieter Leistungen nach dem SGB II beziehen, gingen diese gerichtlich vor. Nach ihrer Ansicht durfte das Jobcenter dem Vermieter nicht ohne vorheriges Einverständnis mitteilen, dass dessen Mieter Arbeitslosengeld II beziehen. Dies verstoße gegen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung.

Dieser Ansicht schloss sich der 14. Senat des Bundessozialgerichts – anders als die Vorinstanzen – an. Die vorliegende Offenbarung von Sozialgeheimnissen durch den Sachbearbeiter des Jobcenters sei rechtswidrig. Vor allem sei dies nicht dadurch zu rechtfertigen, dass die Behörde versucht habe, der ihr zugedachten Aufgabe nachzukommen.

Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt er­hoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Jobcenter kann das Offenbaren der Sozialdaten hier auch nicht damit rechtfertigen,
dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Er musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.

Der Anwalt der Familie kündigte an, er werde nun mit seinen Mandanten klären, ob sie Klagen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen das Jobcenter einreichen wollen.

175 Euro anrechnungsfrei für Bundesfreiwilligendienst

geschrieben von Administrator am Dienstag, 24. Januar 2012, 12:46

Bufdis, die neben dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen (FSJ oder FÖJ) ergänzend Arbeitslosengeld II (Hartz 4) beziehen, können ab dem 1. Januar 2012 175 Euro von ihrem Taschengeld monatlich anrechnungsfrei als Pauschale behalten.

Sie müssen hierfür keine Ausgaben etwa für Versicherungen oder Werbungskosten nachweisen. Bis Ende 2011 waren lediglich 60 Euro vom Taschengeld anrechnungsfrei. Es konnten aber Werbungskosten und Versicherungsbeiträge zusätzlich abgesetzt werden, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde. Wer allerdings konkret höhere Werbungskosten hat, kann diese weiterhin nachweisen, so dass durch die Neuregelung keine Schlechterstellung erfolgt.

Wer den BFD als Teilzeit leistet hat ebenfalls einen Anspruch auf den vollen Taschengeldfreibetrag von 175 Euro. Dieser besteht also unabhängig vom zeitlichen Umfang des Freiwilligendienstes in voller Höhe.

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